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Mietbedingungen bei Camping-Münz |
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Wir suchen
gebrauchte
Wohnwagen
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1. Reservierung, Rücktritt und Schadensersatz
Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Wird die vereinbarte Anzahlung auf Mietpreis und die Kaution vom Mieter nicht vereinbarungsgemäß erbracht, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz nach der folgenden Regelung für den Rücktritt des Mieters verlangen.
Der Vermieter ist ohne Kautions- und Mietanzahlung nicht verpflichtet,
die Mietsache zur Verfügung zu stellen. verpflichtet, folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu bezahlen: |
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| Rücktritt / unberechtigte Kündigung | ||||||||||||||||||||||
| mehr als 90 Tage vor Mietbeginn | 10 % | |||||||||||||||||||||
| 31-90 Tage vor Mietbeginn | 20 % | |||||||||||||||||||||
| 14-30 Tage vor Mietbeginn | 50 % | |||||||||||||||||||||
| Ankauf | 13 Tage oder weniger vor Mietbeginn | 90 % | ||||||||||||||||||||
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Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, steht dem Vermieter der Mietpreis in voller Höhe zu. Der Schadensersatz ist bei Nichtabholung, Rücktritt/unberechtigter Kündigung des Mieters höher anzusetzen, wenn der Vermieter höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Mieter niedrigeren oder das Fehlen von Schaden überhaupt nachweist. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen, den der Vermieter aus wichtigem Grund zurückweisen kann. Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag zu denselben Bedingungen ein und
erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag, entfällt die Pflicht zur
anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht. ansprüche des nachfolgenden Mieters etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwand- lung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist dennoch der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen, sofern der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittskostenversicherung kann sich der Mieter nach den allgemeinen Bedingun-
gen für diese Versicherung gegen diese Kosten schützen.
spätestens bei Abholung zu bezahlen.
zu übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit in den Geschäftsräumen des Ver- mieters Montags - Freitags zwischen 9.00 und 17.30 Uhr, Samstags zwischen 9.00 und 13.30 Uhr zurückzugeben,
soweit nichts anderes vereinbart ist.
von 500,00 € bezahlt werden. Bei einem vom Mieter selbstverschuldeten Unfall wird die Kaution in Höhe des verursach- ten Schadens einbehalten. Bei Einbruch etc. wird die Versicherungs-Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € einbehal- ten. Die Kaution muss in bar hinterlegt werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem
Zustand erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungspauschale gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragschlusses geltenden Preisliste, die insoweit ausdrücklich Vertragsbestandteil ist, zu bezahlen. Der Mieter kann
niedrigeren, der Vermieter höheren Reinigungsaufwand nachweisen. Das Alter des Mieters und Fahrers muss 25 Jahre betragen und der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr besitzen. Es ist zu beachten, dass nach neuem Führerscheinrecht der Anhängerführerschein B E zum Führen einer Fahrzeugkombination aus Pkw und Anhänger über 750 kg notwendig sein kann. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und/oder den im Mietvertrag angegebenen Personen gelenkt werden. Die Fahrer sind Erfüllungs- gehilfen des Mieters. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs.
zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Be- gehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke -außer zu ausdrücklich vertraglich ver-
einbarten oder für sonstige Nutzungen, die über
den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden. Der Mieter muss zum Zwecke der Rückholgarantie im Schadensfall für die gesamte Mietdauer einen Inlands- oder Auslandsschutzbrief abschließen. Die Benutzung des Fahrzeugs ist grundsätzlich nur innerhalb Westeuropas zulässig. Die Nutzung in Osteuropäischen Ländern / Staaten der ehemaligen UdSSR kann schriftlich vom Vermieter zugelassen werden. Für außereuropäische Länder wie z.B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko, Polen, usw. muss eine
besondere Vereinbarung mit dem Vermieter
geschlossen und ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart werden. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzu- halten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden
Verkehrsvorschriften in den jeweiligen
Ländern zu beachten. Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs trägt der Mieter - die Kosten für die
vorgeschriebenen Wartungsdienste und
notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. vom Mieter bis zum Preis von 100,00 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern
der Mieter nicht für den Schaden haftet. Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeuges in vertragsgemäßen Zustand. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeuges haftet er für den eingetretenen Schaden - soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der
vereinbarten Selbstbeteiligung- wenn er
(bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 - Durchfahrtshöhe - gem. § 41 Abs.II Ziff.6 StVO- verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten nach Ziffern 6 oder 8 dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug an einen nichtberechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss
auf die Regulierung des Schadenfalls (insbesondere durch
den Versicherer) gehabt.
mäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden
sind.
11. Haftung des Vermieters Der Vermieter haftet dem Mieter im Fall des Leistungsverzuges bzw. bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung auf Schadensersatz, begrenzt auf das 10-fache des vereinbarten Nettomietzinses. Der Vermieter ist berechtigt, statt dem reservierten Fahrzeug ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt. Für mittelbare Schäden haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe des Fahrzeuges
zurücklässt. Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Ver- mieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schaden- höhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter
telefonisch zu unterrichten. Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
zu verarbeiten. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind oder mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regel gilt
auch für Wechsel- und Scheckverfahren. Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen; mündliche Zusagen nicht abgegeben. Sollten einzelne Punkte dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. |
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