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  1. Reservierung, Rücktritt und Schadensersatz

 

  Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Wird die vereinbarte

  Anzahlung auf Mietpreis und die Kaution vom Mieter nicht vereinbarungsgemäß erbracht, kann der Vermieter

  vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz nach der folgenden Regelung für den Rücktritt des Mieters verlangen.

  Der Vermieter ist ohne Kautions- und Mietanzahlung nicht verpflichtet, die Mietsache zur Verfügung zu stellen.
  Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag oder unberechtigter Kündigung vor dem vereinbarten Mietbeginn ist der Mieter

  verpflichtet, folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu bezahlen:

     
               
               
               
             Rücktritt / unberechtigte Kündigung          
   mehr als 90 Tage vor Mietbeginn 10 %
             31-90 Tage vor Mietbeginn 20 %        
   14-30 Tage vor Mietbeginn 50 %
    Ankauf          13 Tage oder weniger vor Mietbeginn 90 %        
   
           

   Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, steht dem Vermieter der Mietpreis in voller Höhe zu. Der Schadensersatz ist

   bei Nichtabholung, Rücktritt/unberechtigter Kündigung des Mieters höher anzusetzen, wenn der Vermieter höheren

   Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Mieter niedrigeren oder das Fehlen von

   Schaden überhaupt nachweist. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen, den der Vermieter aus

   wichtigem Grund zurückweisen kann. Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag zu denselben Bedingungen ein und

   erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag, entfällt die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht.
   Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs Schaden entstehen (z.B. Schadensersatz-

   ansprüche des nachfolgenden Mieters etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadensersatzansprüche gegen

   den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwand-

   lung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine

   Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem

   vereinbarten Mietzins richtet. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist

   dennoch der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen, sofern der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten

   kann. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittskostenversicherung kann sich der Mieter nach den allgemeinen Bedingun-

   gen für diese Versicherung gegen diese Kosten schützen.

   2. Mietpreise


   Es gelten die Preise der zur Zeit des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preisliste.

   3. Zahlungsweise


   Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 100,00 € zu leisten. Der restliche Mietpreis und die Kaution sind

   spätestens bei Abholung zu bezahlen.

   4. Übernahme und Rückgabe


   Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters (Römerkanal 76, 53359 Rheinbach)

   zu übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit in den Geschäftsräumen des Ver-

   mieters Montags - Freitags zwischen 9.00 und 17.30 Uhr, Samstags zwischen 9.00 und 13.30 Uhr zurückzugeben,

   soweit nichts anderes vereinbart ist.

   5. Kaution


   Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand eine Kaution in Höhe

   von 500,00 € bezahlt werden. Bei einem vom Mieter selbstverschuldeten Unfall wird die Kaution in Höhe des verursach-

   ten Schadens einbehalten. Bei Einbruch etc. wird die Versicherungs-Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €  einbehal-

   ten. Die Kaution muss in bar hinterlegt werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem

   Zustand erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution.
   Das Fahrzeug wird in gereinigtem Zustand übergeben und ist in frisch gereinigtem Zustand zurückzugeben. Ist die

   Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungspauschale gemäß der zum Zeitpunkt des

   Vertragschlusses geltenden Preisliste, die insoweit ausdrücklich Vertragsbestandteil ist, zu bezahlen. Der Mieter kann

   niedrigeren, der Vermieter höheren Reinigungsaufwand nachweisen.

   6. Führungsberechtigte
 

   Das Alter des Mieters und Fahrers muss 25 Jahre betragen und der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestens

   einem Jahr besitzen. Es ist zu beachten, dass nach neuem Führerscheinrecht der Anhängerführerschein B E zum

   Führen einer Fahrzeugkombination aus Pkw und Anhänger über 750 kg notwendig sein kann. Das Fahrzeug darf nur

   vom Mieter selbst und/oder den im Mietvertrag angegebenen Personen gelenkt werden. Die Fahrer sind Erfüllungs-

   gehilfen des Mieters. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs.


   Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,

   zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Be-

   gehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,

   zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke -außer zu ausdrücklich vertraglich ver-

   einbarten oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden.

   7. Schutzbrief
 

   Der Mieter muss zum Zwecke der Rückholgarantie im Schadensfall für die gesamte Mietdauer einen Inlands- oder

   Auslandsschutzbrief abschließen. Die Benutzung des Fahrzeugs ist grundsätzlich nur innerhalb Westeuropas zulässig.

   Die Nutzung in Osteuropäischen Ländern / Staaten der ehemaligen UdSSR kann schriftlich vom Vermieter zugelassen

   werden. Für außereuropäische Länder wie z.B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko, Polen, usw. muss eine

   besondere Vereinbarung mit dem Vermieter geschlossen und ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart werden.

   8. Obhutspflicht
 

   Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller

   eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die

   Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzu-

   halten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden

   Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten.

   9. Wartung und Reparatur
 

   Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs trägt der Mieter - die Kosten für die

   vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter.
   Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen

   vom Mieter bis zum Preis von 100,00 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in

   Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern

   der Mieter nicht für den Schaden haftet.

   10. Haftung des Mieters
 

   Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeuges in vertragsgemäßen Zustand. Bei Unfällen und Verlust

   des Fahrzeuges haftet er für den eingetretenen Schaden - soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der

   vereinbarten Selbstbeteiligung- wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat.
   Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil

   der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden

   durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand,

   Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige

   Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch

   Nichtbeachten des Zeichens 265 - Durchfahrtshöhe - gem. § 41 Abs.II Ziff.6 StVO- verursacht werden. Hat der Mieter

   Unfallflucht begangen oder seine Pflichten nach Ziffern 6 oder 8 dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug an

   einen nichtberechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss

   auf die Regulierung des Schadenfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt.
   Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachge-

   mäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind.
 

   11. Haftung des Vermieters
 

   Der Vermieter haftet dem Mieter im Fall des Leistungsverzuges bzw. bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der

   Leistung auf Schadensersatz, begrenzt auf das 10-fache des vereinbarten Nettomietzinses. Der Vermieter ist

   berechtigt, statt dem reservierten Fahrzeug ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn das

   Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit

   aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt. Für mittelbare Schäden haftet der Vermieter nicht. Der

   Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe des Fahrzeuges

   zurücklässt.

   12. Verhalten bei Unfällen
 

   Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen.

   Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich

   aufnehmen zu lassen, haftet er voll. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Ver-

   mieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer

   Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger

   Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schaden-

   höhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter

   telefonisch zu unterrichten.

   13. Speicherung von Personaldaten
 

   Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten

   über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes

   zu verarbeiten.

   14. Gerichtsstand
 

   Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind oder mindestens eine

   der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei

   nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen

   Zivilprozessordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regel gilt

   auch für Wechsel- und Scheckverfahren.

   15. Schlussbestimmungen
 

   Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen; mündliche Zusagen nicht abgegeben. Sollten einzelne Punkte dieser

   Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen

   Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

   Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

     
   

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